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Die Notarkosten sind im Notar- und Gerichtskostengesetz bundesweit einheitlich und für alle Notare verbindlich festgelegt. Notarinnen und Notare sind gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Dabei sind Gebührenvereinbarungen jeder Art unzulässig.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz sieht ein besonderes soziales Gebührensystem vor, das allen Menschen Zugang zur notariellen Unterstützung ermöglichen soll. Die Gebühren richten sich daher nicht nach dem zeitlichen Aufwand des Notars, sondern nach dem Wert des Geschäfts. Die einer Beurkundung vorausgehende Beratung einschließlich Entwurfsfertigungen sind mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.
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